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Mit dem freiwilligen Zusammenschluss der Landkreise Göttingen und Osterode am Harz schließen sich auch beide Kreisverbände von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zusammen, um gemeinsam die Region als eine nachhaltigere und sozial gerechtere zu gestalten.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Göttingen eint der Wille zur Bewahrung der Natur und des ökologischen Gleichgewichts, zur umfassenden Verwirklichung der Menschenrechte, von Selbstbestimmung und gleichberechtigter demokratischer Mitsprache aller, der gewaltfreien Lösung von Konflikten, sozialer Gerechtigkeit und der gesellschaftlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Göttingen stehen für eine politische Kultur der Offenheit und des Gesprächs über die Grenzen der Partei hinaus. GRÜNE Politik entsteht nicht in geschlossenen Räumen sondern im offenen Dialog und in der Auseinandersetzung vor Ort. Dabei steht immer das Wohl der Gesamtheit im Zentrum, nicht die Interessen Einzelner.
(1) Der Kreisverband führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Göttingen”. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, KV Göttingen.
(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Göttingen.
(3) Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.
(1) Mitglieder des Kreisverbands sollen sich zu Ortverbänden zusammenschließen, die sich grundsätzlich am Zuschnitt der jeweiligen Gebietskörperschaft orientieren. Über abweichende Zuschnitte entscheidet die Mitgliederversammlung des Kreisverbands. Die Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie, sind politisch selbstständig und regeln ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen von Gesetz und Satzung.
(2) Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung (KMV).
(3) Weitere Gremien sind der Geschäftsführende Kreisvorstand, der erweiterte Kreisvorstand und die OrtskassiererInnenversammlung.
(4) Die Mitarbeit im Kreisverband und in allen Arbeitsgruppen des Kreisverbandes ist auch für Nichtmitglieder möglich, soweit ihre Ziele nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen der Partei stehen.
(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/DIE GRÜNEN bekennt. Im Bereich des Landkreises lebende AusländerInnen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in konkurrierenden Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in konkurrierenden Parteien oder Wählervereinigungen unvereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverband der jeweils untersten Ebene. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(3) Gegen eine Ablehnung kann die/der Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(4) Auf Antrag kann der Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverbands der jeweils untersten Ebene eine einjährige „Schnuppermitgliedschaft“ zulassen. Die Schnuppermitgliedschaft ist verbunden mit allen Rechten und Pflichten innerhalb des Kreisverbands. Sie endet automatisch mit Ablauf eines Jahres oder durch Beantragung der regulären Mitgliedschaft.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich oder per Mail gegenüber dem Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbands der jeweils untersten Ebene zu erklären.
(3) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von Bündnis 90/Die Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, satzungsgemäß gefasste Beschlüsse anzuerkennen und die Beiträge pünktlich zu entrichten.
(1) Die Kreismitgliederversammlung (KMV) entscheidet abschließend über alle Angelegenheiten des Kreisverbands. Insbesondere beschließt sie den Haushalt des Kreisverbands, delegiert Mitglieder zu Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen und beschließt politische Programme des Kreisverbands.
(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Sie ist auf Beschluss des Geschäftsführenden oder Erweiterten Kreisvorstandes, der KMV oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Geschäftsführenden Kreisvorstand einzuberufen.
(3) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung wird mindestens 21 Tage vorher angekündigt, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(4) Die Einladung erfolgt per Mail. Mitglieder, deren Mailadresse nicht bekannt ist, bzw. die es ausdrücklich wünschen, sind per Post einzuladen.
(5) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden, mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden, darf jedoch fünf Tage nicht unterschreiten.
(6) Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht auf einer KMV mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 25 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 4 Wochen mit ordentlicher Ladungsfrist erneut einzuberufende Mitgliederversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.
(8) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, durch Mehrheitsbeschluss nichtöffentlich.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(1) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbands, die Gremien des Kreisverbands (§2 (3)) und die dem Kreisverband zugehörigen Ortsverbände §2(1).
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
(3) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4) Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Bei Wahl von Vorstandsmitgliedern und Delegierten sowie auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird geheim abgestimmt.
(1) Der Geschäftsführende Kreisvorstand – kurz: Vorstand – leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er vertritt den Kreisverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegt ihm die Ausübung der Arbeitgeberfunktion.
(2) Der Vorstand besteht aus: zwei SprecherInnen, davon mindestens eine Frau, vier BeisitzerInnen, davon mindestens zwei Frauen, und dem/der KassiererIn. In den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung soll eines der Mitglieder des Vorstands dem Ortsverband Osterode angehören.
(3) Die SprecherInnen leiten den Vorstand und vertreten ihn in prozess- und verfahrensrechtlichen Fragen nach außen. Der Vorstand wird gegenüber den Kreditinstituten von den SprecherInnen und dem/der KassiererIn vertreten. Die Vertretung darüber hinaus kann in einer Geschäftsordnung des Vorstands geregelt werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Nachwahlen sind auf jeder Mitgliederversammlung möglich. Voraussetzung für die Wahl in den Kreisvorstand ist die Mitgliedschaft im Kreisverband Göttingen. Der/die Kassierer/in wird zuerst direkt in seine/ihre Funktion gewählt. Anschließend werden die SprecherInnen und schließlich BeisitzerInnen gewählt. Dabei ist jeweils der/die Frauenplätz(e) zuerst zu vergeben.
(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, bei Nachwahlen und Abwahlen bis zum Ende der Amtszeit der ursprünglichen AmtsinhaberIn. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(6) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kreisverband stehen.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig und bedarf der absoluten Mehrheit. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
(8) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist .
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. RechnungsprüferInnen müssen Mitglied des Kreisverbandes sein und dürfen kein Vorstandsamt auf gleicher Ebene bekleiden.
(1) Der Erweiterte Kreisvorstand – kurz: Erweiterter Vorstand – entscheidet Fragen von übergreifender Bedeutung für den Kreisverband und dient der Abstimmung von Parteigliederungen. Insbesondere berät der Erweiterte Kreisvorstand alle Themen, die von besonderer, über die Tagespolitik hinausreichender Bedeutung für den Kreisverband sind oder mehrere Gliederungen des Kreisverbands betreffen. Seine Entscheidungen sind für den Geschäftsführenden Kreisvorstand bindend.
(2) Dem Erweiterten Kreisvorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(3) Darüber hinaus gehören dem Erweiterten Kreisvorstand als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an:
(4) Der Erweiterte Vorstand tagt mindestens vier mal im Jahr. Die Sitzungen sind parteiöffentlich.
(5) Die Ladung erfolgt durch den Geschäftsführenden Kreisvorstand per Mail mindestens zehn Tage vor der Sitzung. Die Sitzungsleitung liegt beim Geschäftsführenden Vorstand.
(6) Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei ordentlicher Ladung mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(1) Die/der Kreiskassierer/in ruft in der Regel einmal im Jahr eine OrtskassiererInnenversammlung ein. Auf ihr werden die finanziellen Anliegen des Kreisverbandes beraten.
(2) Die OrtskassiererInnenversammlung befindet über die Verteilung der Zuschüsse an die Ortsverbände.
(1) Die Wahlen der Mitglieder des Geschäftsführenden Kreisvorstands und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
Für den zweiten Wahlgang werden nur KandidatInnen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben.
Wird im zweiten Wahlgang keinE BewerberIn gewählt, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
Wahlen in mehrere gleichartige Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jedeR Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Positionen zu besetzen sind. Gewählt sind dabei unter Beachtung der o.g. Quoten die BewerberInnen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
(2) Die BewerberInnen auf Wahlvorschlägen des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.
(1) Der Kreisverband kann für Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN, die sich auf einer Landesmitgliederversammlung (LDK) oder einer Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) auf einen Listenplatz für eine Landtags-, Bundestags- oder Europawahl oder um ein Parteiamt bewerben, Voten vergeben, um diese Kandidaturen offiziell zu unterstützen. Der Kreisverband kann darüber hinaus Voten vergeben, um Mitglieder bei der Bewerbung um Voten übergeordneter Parteigliederungen zu unterstützen, mit denen wiederum Bewerbungen um einen Listenplatz für ein Parlamentsmandat oder ein Parteiamt unterstützt werden sollen. Die Mitgliedschaft im Kreisverband Göttingen ist keine zwingende Voraussetzung, sollte aber die Regel sein, um sich um ein Votum des Kreisverbandes zu bewerben.
(2) Parteimitglieder, die sich um ein Votum des Kreisverbandes bewerben wollen, sollen diese Bewerbung dem geschäftsführenden Vorstand frühestmöglich, spätestens aber 14 Tage vor Beginn der Kreismitgliederversammlung (KMV), auf der die Votenvergabe erfolgen soll, zur Kenntnis geben. Der geschäftsführende Vorstand setzt dann eine entsprechende Abstimmung auf den Entwurf der Tagesordnung für die KMV, auf der die Votenvergabe erfolgen soll.
(3) Die Vergabe von Voten erfolgt durch geheime Abstimmung im Rahmen einer Kreismitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand unterbreitet der Versammlung einen Vorschlag über Art und Anzahl der zu vergebenden Voten. Die Bestimmungen von § 12 Wahlen gelten analog für Abstimmungen über Voten. Ist eine Bewerbung um ein Votum des Kreisverbandes dem geschäftsführenden Vorstand entgegen § 13 (2) Satz 1 verspätet zugegangen, so entscheidet die KMV darüber, ob eine Abstimmung über die entsprechende Votenvergabe in die Tagesordnung aufgenommen wird.
(1) Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren.
(2) Abweichend zu oben ist bei mehreren Wahlbereichen bei den aussichtsreichen Plätzen insgesamt die Mindestquotierung zu erreichen. Maßgabe dafür, welche Plätze als aussichtsreich gelten, ist das letzte Kommunalwahlergebnis. Die Frauen der Wahlversammlung haben bezüglich der Festlegung der aussichtsreichen Plätze ein Vetorecht entsprechend Abs. 6.
(3) Die auf Kreisebene zu besetzenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung von Männern und Frauen die Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen einer Frau zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 6. Diese Grundsätze sind analog für Delegiertenwahlen zu Bundes- und Landesdelegiertenkonferenzen anzuwenden.
(4) Versammlungsleitungen übernehmen Frauen und Männer abwechselnd. Die Versammlungsleitung hat ein Verfahren zu wählen, das das Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen gewährleistet, ggf. durch getrennte Redelisten (Reißverschlussprinzip).
(5) Bei überörtlichen politischen Gremien sorgt der Kreisverband im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Kreisverbänden dafür, dass die Mindestquotierung der grünen VertreterInnen erfüllt wird.
(6) Auf Mitgliederversammlungen wird zu Abstimmungsgegenständen und Verfahren auf Antrag unter den Frauen ein Meinungsbild erstellt, dazu kann auf Antrag eine Frauenversammlung zusammentreten. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut beraten.
(7) Alle veröffentlichten Schriftstücke des Kreisverbands sollen in geschlechtergerechter Sprache verfasst sein.
(8) Menschen mit pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen (z.B. Kinder, Eltern), die in kreisweiten Gremien der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Betreuungskosten erstattet bekommen. Das Verfahren regelt der Geschäftsführende Kreisvorstand.
(1) Finanzangelegenheiten über die Satzung hinaus regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist ein Anhang der Satzung und kann mit einfacher Mehrheit der Kreismitgliederversammlung geändert werden.
(1) Diese Satzung tritt mit der Fusion der bisherigen Landkreise Göttingen und Osterode am Harz am 1.11.2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Satzungen der Kreisverbände Göttingen und Osterode außer Kraft.
(2) Mit Beschluss dieses Satzung wählen die Kreisverbände Göttingen und Osterode einen kommissarischen Geschäftsführenden Vorstand, der vom Inkrafttreten der Satzung bis zur nächsten Jahreshauptversammlung im Amt bleibt. Dieser hat binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung eine Jahreshauptversammlung durchzuführen.
(3) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.
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