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(1) Mitgliedbeiträge sind an den jeweiligen Ortverband zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch den Ortsverband festgelegt. Er beträgt wenigstens 1 % des Netto-Einkommens. Die Ortsverbände legen zudem einen absoluten Mindestbeitrag fest.
(2) Die Ortsverbände zahlen je Mitglied eine monatliche Umlage in Höhe von mindestens 2,50 Euro an den Kreisverband, zzgl. der Beiträge für den Landes- und Bundesverband. Die Gesamtsumme dieser Umlage wird zum Quartalsende durch den Kreisverband per Lastschrift eingezogen.
(3) Mandats- und Amtsträger/innen, Wahlbeamte sowie vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Zusatzbeiträge an die jeweilige Gliederung (Kreisverband oder Ortsverband). Sie sollen insbesondere der Finanzierung der Wahlkämpfe dienen. Falls kein Ortsverband mit eigener Kasse besteht, sind die Mandatsbeiträge an den Kreisverband zu zahlen. Die Ortsverbände können zu den Zusatzbeiträgen abweichende Regelungen treffen.
(4) Die Höhe der Zusatzbeiträge von Amts- Mandatsträgern/-innen und entsandten Personen auf Kreisebene beträgt 2/3 der jeweiligen Grundaufwandsentschädigung und Sitzungsgelder, einschließlich der Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz oder stv. Landrat/Landrätin. Die Höhe der Beiträge unterhalb der Kreisebene wird durch den jeweiligen Ortsverband festgelegt.
(5) Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden. Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag ebenfalls berücksichtigt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand der zuständigen Parteigliederung.
(6) Wahlbeamte auf Kreisebene leisten einen Zusatzbeitrag in angemessener Höhe nach Absprach mit dem/der Kassierer/in des Kreisverbands.
(7) Zusatzbeiträge werden monatlich, bei Sitzungsgeldern vierteljährlich, an den Kreisverband bzw. Ortsverband gezahlt. Der/die Kassierer/in informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes parteiintern die Mitgliederversammlung über die Einhaltung der Regelungen zu den Zusatzbeiträgen.
(1) Gliederungen der Partei sind berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden über 500,- Euro sind unverzüglich dem/der Kassierer/in oder der Geschäftsführung des Kreisverbandes mitzuteilen. Von Spenden über 1000,- Euro ist darüber hinaus der Landesschatzmeister in Kenntnis zu setzen.
(2) Spenden verbleiben in dem empfangenden Gebietsverband, sofern der/die Spender/in nichts anderes verfügt hat.
(3) Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist ausschließlich der/die Kassierer/in des Kreisverbandes berechtigt.
(1) Kein Gebietsverband darf finanzielle Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist.
(2) Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
(3) Begeht eine Parteigliederung Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen belegt sind, indem sie z.B.: ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt oder Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der verursachenden Personen bleibt davon unberührt.
(1) Der Haushalt des Kreisverbands wird von der Kreismitgliederversammlung verabschiedet. Der Haushaltsentwurf wird auf Grundlage eines Vorschlags der/des Kreisschatzmeisterin/s durch den Geschäftsführenden Kreisvorstand eingebracht.
(2) Kassierer/in und Geschäftsführung nehmen die normalen Ausgaben nach Maßgabe des aktuellen gültigen Haushaltes vor. Politisch zu verantwortende Ausgaben bedürfen im Einzelnen der Zustimmung des Kreisvorstandes.
(3) Bis zur Verabschiedung durch die KMV ist eine vorläufige Haushaltsführung auf der Grundlage des Haushaltsentwurfes möglich, soweit der Kreisvorstand zustimmt.
(4) Gibt es keinen vom Kreisvorstand verabschiedeten Haushaltsentwurf oder stimmt die KMV nicht zu, dürfen nur die Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsverkehr nicht eingegangen werden.
(5) Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt die/der Kreisschatzmeister/in der KMV unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Ausgaben dürfen nur im Rahmen eines entsprechenden Haushaltstitels erfolgen. Reicht ein Haushaltsansatz nicht aus oder ist zur Durchführung finanzwirksamer Beschlüsse kein entsprechender Etattitel vorhanden, können andere Etatposten umgewidmet werden. Die Umwidmung geschieht bis zur Höhe von insgesamt 5.000,- Euro durch den/die Kreiskassierer/in. Kommt die Umwidmung nicht zustande, ist zur Durchführung des Beschlusses ein Nachtragshaushalt erforderlich.
(6) Der Kreisvorstand übernimmt die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes. Diese gilt auch für die Erstattungen durch die Gebietsverbände, soweit sich diese nicht eine eigene Kostenerstattungsordnung geben.
(1) Der Kreisverband erstellt einen jährlichen Rechenschaftsbericht nach den Vorgaben des Landesverbands.
(2) Ortsverbände legen ihren Rechenschaftsbericht nach Maßgabe des Landesverbandes umgehend nach Erstellung, spätestens am 15.02. des folgenden Jahres, dem Kreisvorstand vor
(3) Geldstrafen des Landesverbandes für verspätet abgegebene Rechenschaftsberichte werden vom Kreisverband nach dem Verursacherprinzip weitergegeben. Zahlungen an die Ortsverbände werden vom Kreisverband erst dann getätigt, wenn der Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nachgekommen ist.
(1) Die von der KMV oder der Mitgliederversammlung eines Gebietsverbandes zu wählenden RechnungsprüferInnen prüfen regelmäßig mindestens einmal im Jahr das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und ob die Ausgaben angemessen sind und mit den Beschlüssen übereinstimmen.
(2) Sie berichten der KMV oder der Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
(3) Untergliederungen legen ebenfalls einen Rechnungsprüfungsbericht vor. Sind keine Rechnungsprüfer/innen verfügbar, prüfen die Kreisrechnungsprüfer/innen.
(4) Alle Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen, Kopien der Zuwendungsbestätigungen (nur beim KV) und die Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes - inklusive der Ortsverbände - müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
(1) Soweit Regelungen hier nicht getroffen oder unwirksam sind, gilt die Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes entsprechend.
(2) Diese Ordnung tritt mit der Satzung in Kraft.
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