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Satzung der Grünen Jugend Göttingen
Fassung vom 8.01.2020
1 Name und Sitz
1.1 Der Name der Ortsgruppe ist Grüne Jugend Göttingen. Sie trägt die Kurzbezeichnung GJGö.
1.2 Sie ist organisatorisch und politisch unabhängig und steht der Partei Bündnis ’90/Die Grünen nahe.
1.3 Der Sitz des Verbandes ist die Stadt Göttingen.
1.4 Die Grüne Jugend Göttingen ist anerkannte Ortsgruppe der Grünen Jugend Niedersachsen.
2 Aufgaben
2.1 Die Grüne Jugend Göttingen stellt sich die Aufgabe, durch politische Schulungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, Menschen zu informieren und zu mobilisieren.
2.2 Die GJ Niedersachsen vertritt die GJGö und die GJGö bringt sich in die GJ Niedersachsen ein.
2.3 Die GJGö versteht sich als antifaschistisch, antirassistisch, (queer-)feministisch, ökologisch und kapitalismuskritisch.
2.4 Die GJGö setzt sich innerhalb der Gesellschaft für ihre Ziele und Vorstellungen nach eigenener Beschlusslage ein und orientiert sich dabei (kritisch) an den Beschlüssen der Landes- und Bundesebene.
2.5 Die GJGö sieht sich als Korrektiv der Partei Bündnis 90/Die Grünen und bringt ihre Positionen aktiv in die Partei ein.
2.6 Die GJGö versteht sich als Bindeglied zwischen dem Parlamentarismus und der Außerparlamentarischen Opposition oder auch Nichtregierungsorganisationen. Diese Verbindung zu einzelnen Akteur*innen wird dabei projekt- und anlassbezogen immer wieder neu definiert.
3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied der GJGö kann jede Person bis zu ihrem 28. Geburtstag werden, die sich zu den Grundsätzen der GJGö bekennt.
3.2 Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit Personen von jeglichen Aktivitäten ausschließen. Im Streitfall kann das Landesschiedsgericht der Grünen Jugend Niedersachsen angerufen werden. Das Plenum kann mit 2/3 Mehrheit Personen aus dem Plenum ausschließen.
3.3 Jedes Mitglied hat volles Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht auf der Mitgliederversammlung.
3.4 Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 28. Lebensjahres, Austritt, Ausschluss oder Tod.
3.5 Ein Mitgliedschaftsbeitrag wird nicht erhoben.
4 Organe
Organe der Grünen Jugend Göttingen sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Arbeitsgruppen
d) Plenum
5 Mitgliederversammlung (MV)
5.1 Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Göttingen. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Die MV bestimmt die Richtlinien der Politik des Verbandes, beschließt den Haushalt und wählt den Vorstand. Zudem ändert sie die Satzung mit einer 2/3 Mehrheit. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Ladungsfrist angekündigt werden. Inhaltliche Anträge sind mindestens 6 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen und den Mitgliedern schnellstmöglich zugänglich zu machen.
5.2 Pro Halbjahr ist mindestens eine MV anzusetzen. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe eines Vorschlages zur Tagesordnung einberufen. Ebenso kann eine MV per Plenarbeschluss beantragt werden.
5.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde und mehr Basis- als Vorstandsmitglieder, aber mindestens 11 Mitglieder anwesend sind.
6 Vorstand
6.1 Der Vorstand wird durch die MV gewählt.
6.2 Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand wird unter Berücksichtigung einer Genderquote mindestens zur Hälfte mit FIT*-Personen besetzt. Diese Ämter werden in der eben genannten Reihenfolge gewählt. Sollten nicht genügend FIT*-Personen in den Vorstand gewählt werden, um ihn voll zu besetzen, wird eine FIT*-Vollversammlung einberufen, die über das Verfahren, beispielsweise eine Öffnung eines einzigen Vorstandspostens, abstimmen darf.
6.3 Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl durchgeführt wird. Wiederwahl in den Vorstand in Folge ist zweimal, in das gleiche Amt nur einmal möglich. Die Mitgliedschaft einer Person im Vorstand darf drei Amtszeiten nicht überschreiten. Kürzere als halbjährige Amtszeiten werden auf die Amtszeitbeschränkung und die Wiederwahlregelung nicht angerechnet. Eine Abwahl mit 2/3 Mehrheit in Verbindung mit einer Neubesetzung des Postens ist jederzeit möglich.
6.4 Der gesamte Vorstand ist geschäftsführend.
6.4.1 Der Vorstand vertritt die GJ grundsätzlich nach Außen, das gesamte Plenum ist angehalten, inhaltlich mitzuwirken. Der Vorstand übernimmt die Organisation des Plenums und der Mitgliederversammlung. Das beinhaltet unter anderem die Vor- und Nachbereitung, sowie die Bestimmung der Moderation und Protokollführung. Außerdem verwaltet der Vorstand die Akten, die Finanzen und die (elektronische) Post des Verbandes. Der Vorstand gewährleistet größtmögliche Transparenz in Kommunikation und Finanzführung.
6.4.2 Der geschäftsführende Vorstand kann vertreten werden durch den*die Finanzbeauftragte*r und eine*n Sprecher*in.
6.5 Der Vorstand legt jährlich einen Rechenschaftsbericht ab und muss von der Mitgliederversammlung entlastet werden.
6.6 Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.
7 Arbeitsgemeinschaften (AGs)
7.1 Alle Mitglieder haben das Recht, sich in Arbeitsgemeinschaften zu organisieren. Sie dienen der themen- sowie projektbezogenen Arbeit innerhalb des Verbands.
7.2 Auch Nichtmitglieder haben das Recht zur Mitarbeit.
7.3 Arbeitsgemeinschaften sollen dem Plenum Bericht erstatten.
8 Plenum
8.1 Das Plenum der Grünen Jugend Göttingen bildet eine Plattform, um die Arbeit der Arbeitsgemeinschaften und des Vorstandes zu bündeln, zu koordinieren und abzustimmen. In ihm sollen sich alle Mitglieder und Nichtmitglieder niedrigschwellig in die Arbeit des Verbandes einbringen können. Gleichzeitig dient es der Meinungsfindung und der ständigen Kontrolle der Vorstandsarbeit. Arbeitsgemeinschaften werden durch Beschlüsse des Plenums gegründet.
8.2 Im Plenum berichtet der Vorstand von seinen aktuellen Tätigkeiten.
8.3 Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Personen, davon mindestens drei FIT*-Personen, anwesend sind.
8.4 Das Plenum kann in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit Mitglieder als Vertreter*innen für öffentliche Auftritte benennen. Finden sich kein*e Kandidat*in, übernehmen die Sprecher*innen die Aufgabe.
9 Frauen-, Inter-, Trans*förderung und Gender
9.1 Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND Göttingen sind mindestens zur Hälfte mit FIT*Personen zu besetzen. Dieses Vorgehen wird Quotierung genannt. Plätze können nur von Männern besetzt werden, wenn zuvor mindestens genauso viele FIT*Personen gewählt wurden. Die Plätze werden FIT*plätze bzw. offene Plätze genannt.
9.2 Steht bei Delegationen nur ein ordentlicher Platz zur Wahl, ist dieser grundsätzlich bei mindestens jeder zweiten Amtszeit mit einer FIT*Person zu besetzen. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Ist diese Person keine FIT*Person, so muss im Anschluss der Platz mindestens ebenso lange mit einer FIT*Person besetzt werden.
9.3 Stellvertreter*innen oder Ersatzdelegierte sind so zu wählen, dass sie in Verbindung mit den ordentlichen Plätzen quotiert zu wählen sind.
9.4 Bei Versammlungen der GJGö kann jede anwesende Frau, Inter- oder Transperson* mit sofortiger Wirkung ein Forum einberufen, das aus allen anwesenden Frauen, Inter- oder Transpersonen* besteht.
9.5 Über die „Öffnung“ von offenen Plätzen für den Fall, dass die Mindestquotierung nicht eingehalten wird, kann das FIT*forum entscheiden.
9.6 Redelisten werden mit einer weichen Genderquote geführt. Erstredner*innen werden ebenfalls (im Rahmen der Genderquote) bevorzugt.
9.7 Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines nach 9.5 einberufenen Forums kann für den aktuellen Tagesordnungspunkt eine harte Quotierung angewendet werden.
9.8 Alle schriftlichen Erzeugnisse der GJGö müssen gegendert sein. Bei sprachlichen Formen der Öffentlichkeitsarbeit soll ebenfalls auf Gendergerechtigkeit geachtet werden.
10 Wahlen und Abstimmungen
10.1 Personenwahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird diese nicht erreicht, findet der zweite Wahlgang zwischen den beiden Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wird auch hier keine absolute Mehrheit erreicht, findet ein Wahlgang statt, zu dem alle Bewerber*innen zugelassen sind. Hier entscheidet die relative Mehrheit.
10.2 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung fordert.
10.3 Abstimmungen erfolgen, falls nicht ausdrücklich in der Satzung anders angegeben, mit absoluter Mehrheit. Jedes Mitglied hat das Recht, ein Veto mit aufschiebender Wirkung geltend zu machen.
11 Finanzen
11.1 Die*der Finanzbeauftragte legt der MV einen Jahresabschluss und einen Haushaltsplan vor.
11.2 Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten kann die*der Finanzbeauftragte bis zu 50€, der geschäftsführende Vorstand bis zu 150€ an Mitteln bewilligen. Für darüber hinausgehende Beträge ist der Beschluss des Plenums nötig.
11.3 Funktionsträger*innen der GJGö haben ein Anrecht auf Erstattung der ihnen bei der Ausübung ihres Amtes anfallenden Kosten. Diese sind durch Belege nachzuweisen. In Zweifelsfällen entscheidet die*der Finanzbeauftragte über die Angemessenheit von Erstattungsanträgen. Die endgültige Entscheidung liegt bei der MV.
12 Auflösung
12.1 Die Grüne Jugend Göttingen kann nur durch den Beschluss einer eigens zu diesem Zweck geladenen Mitgliederversammlung mit Einstimmigkeit aufgelöst werden.
12.2 Das Restvermögen fällt dem Landesverband zu, mit der Auflage, es für Aktivitäten der Grünen Jugend in Südniedersachsen einzusetzen.
13 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch die MV am 29.01.2020 in Kraft
²Die Bezeichnung FIT*-Personen bedeutet: Frauen, Inter- und Transpersonen*
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