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31.07.18 –
Baumarbeiten sollen vertagt und mit Fledermausfachkraft durchgeführt werden
Wie die Stadtverwaltung am Montag mitteilte, finden ab Mittwoch, den 1. August Baumpflegearbeiten statt, die insgesamt vier Wochen andauern sollen. Die GRÜNE Fraktion hat für dieses Vorgehen der Stadtverwaltung kein Verständnis und wirft ihr einen Verstoß gegen die Schutzvorschriften für die streng geschützten Fledermäuse vor. Sie fordern die Vertagung der Arbeiten in den späten Oktober und die Hinzuziehung einer fledermausfachkundigen Person.
„Es ist schon ein starkes Stück, dass die Verwaltung mitten in der Sommerpause mal eben lapidar mitteilt, dass sie größere Eingriffe in die Baumbestände am Wall vornehmen wird. Diese fallen genau in die Zeit der Geburt und Aufzucht der Fledermausjungen in den Wochenstuben der Weibchen bis mindestens Mitte August mit anschließender Balz und Paarungszeit bis Ende September/Anfang Oktober. Erst danach sollten Pflegearbeiten aber nur bei Kenntnis der Fledermaushöhlen durchgeführt werden. Diese Arbeiten zur jetzigen Zeit verstoßen in ihrem Umfang gegen geltendes Recht,“ so Harald Wiedemann für die GRÜNE Fraktion im Rat der Stadt Göttingen.
Die GRÜNE Fraktion hat den Fledermaus-Regionalbetreuer des Nds. Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz über die geplanten Arbeiten informiert. Wiedemann: „Dieser war genauso entsetzt wie ich. Fledermäuse stehen unter strengem Artenschutz, sowohl nach EU- als auch nach Bundesrecht. Einzige Ausnahme sind Sicherungsmaßnahmen für Menschen. Dass diese aber auf der gesamten Länge des Stadtwalls in dieser Ausführlichkeit zutreffen sollen, halten wir nicht für glaubwürdig. Einzelne Bäume Ja, alle Nein.“
Die GRÜNEN kritisieren zudem, dass bisher nicht geplant ist, eine*n Fledermauskundige*n zum Schutz insbesondere der Wochenstuben vor Ort hinzuzuziehen. Wiedemann: „Angelernte Gärtner*innen sind kein Fachpersonal, um Fledermausstandorte zu erkennen, obwohl die Fachbereichsleitung leider diese Auffassung vertritt. Somit ist nach meiner Einschätzung aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs, der Ausführungsdimension, des fehlenden Fachpersonals und des Fehlens eines Standortgutachten zur Fledermauspopulation auf und an dem Göttinger Stadtwall die Durchführung der geplanten Maßnahmen rechtswidrig.“
Hintergrundinformation:
1. Schutz nach EU-Recht Nach der FFH-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Art. 12 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet: a), b, c, d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen.
2. Schutz nach Bundesrecht - BNatSchG Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 gilt das Verbot der erheblichen Störung streng geschützter Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Der Erhaltungszustand der lokalen Population darf sich durch Störung nicht verschlechtern und nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten zu beschädigen und zu zerstören. Einzige Ausnahme existiert nach § 45 Ausnahmen Abs. 7 Nr. 4 wonach im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit Baumschnittmaßnahmen durchgeführt werden können.
Auch nach dem Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetzes bzgl. § 28 BNatSchG sind nach § 21 Abs. 2 NAGBNatSchG Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit möglich. Einschränkungen ergeben sich jedoch nach § 15 Abs. 1 zu Verursacherpflichten und Unzulässigkeit von Eingriffen. Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
Kontakt:
Harald Wiedemann, Mitglied der GRÜNEN Fraktion im Rat der Stadt Göttingen, wiedemann.harald@ web.de
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