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14.01.14 –
Der Rat möge beschließen:
Grundsätzlich stellt die Stadt Göttingen Beschäftigte mit unbefristetem Arbeitsvertrag ein.
Befristete Arbeitsverträge werden nur abgeschlossen, wenn ein Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 des Teilzeit-und Befristungsgesetz gegeben ist.
Die Stadt Göttingen schließt keine befristeten Arbeitsverträge mit sachgrundloser Befristung im Sinn des §14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ab.
Begründung:
In den nächsten Jahren werden aus Altersgründen viele Beschäftigte die Stadt Göttingen in den wohl-verdienten Ruhestand verlassen. Gleichzeitig wird es für den öffentlichen Dienst immer schwieriger, ausreichend genügend qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber zu bekommen. Insbesondere in einigen technischen Berufen wie zum Beispiel in der elektronischen Datenverarbeitung können in der freien Wirtschaft für diese Tätigkeiten höhere Einkommen erzielt werden als nach den Tarifen des öffentlichen Dienstes.
Bundesweit hat die Zahl der befristeten Arbeitsverträge enorm zugenommen. Gerade junge qualifizier-te ArbeitnehmerInnen bekommen oft nur befristete Verträge angeboten, obwohl gerade in der Famili-engründungsphase ein unbefristeter Arbeitsvertrag bevorzugt werden würde. Mit einem weitgehenden Verzicht auf befristete Arbeitsverträge und vollständigen Verzicht auf sachgrundlose Befristungen kann sich die Stadt Göttingen als familienfreundlicher Arbeitgeber besser auf dem Arbeitsmarkt präsentieren.
Diese Praxis würde auch der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entsprechen: 2001 wurde das Teilzeit- und Befristungsgesetzes als Weiterentwicklung des „Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung" verabschiedet. Durch die Einführung der sachgrundlosen Befristung sollten zusätzliche Arbeitsplätze entstehen. Häufig wird die sachgrundlose Befristung je-doch missbräuchlich genutzt; es wird kein neuer Arbeitsplatz, sondern eine verlängerte Probezeit geschaffen.
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