Interfraktioneller Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-, SPD-, GöLinke-Ratsfraktionen sowie Linke- und Volt-Ratsgruppe für die 41. Sitzung des Rats der Stadt Göttingen am 18. September 2026
Antragstext
Der Rat möge beschließen:
Der Rat stellt fest, dass der anhaltende Ausfall von Warmwasser und Heizung insbesondere für die im Gebäude lebenden Kinder und Jugendlichen eine erhebliche Belastung darstellt. Fehlende Möglichkeiten zur Körperhygiene, unzureichende Wärmeversorgung und länger andauernde prekäre Wohnverhältnisse können gesundheitliche und psychosoziale Risiken für Kinder begründen oder bestehende Belastungen verstärken. Diese Risiken entstehen aus den Wohn- und Versorgungsbedingungen und dürfen nicht den betroffenen Familien zugerechnet werden.
Dabei ist ein präventiver und unterstützender Ansatz zu verfolgen: Familien sollen niedrigschwellig unterstützt und strukturelle Risiken für Kinder reduziert werden. Die Verantwortung für mangelhafte Wohnbedingungen darf nicht auf die betroffenen Familien verlagert werden.
Der Rat stellt weiter fest, dass die Unterbrechung der Wärmeversorgung als Druckmittel gegen die Eigentümerseite gedacht war, tatsächlich aber die Bewohner*innen trifft.
Die Verwaltung wird beauftragt:
Sofortmaßnahmen zur Wärmeversorgung und Gesundheitsvorsorge
- Unverzüglich, spätestens bis zum 15. Oktober 2026, auf die Wiederaufnahme der Wärmelieferung hinzuwirken. Grundlage soll die gesicherte Zahlung des laufenden Verbrauchs sein, nicht die Tilgung der Altschulden. Die Stadt bringt dafür ihre Stellung als Mehrheitsgesellschafterin der Stadtwerke Göttingen AG in den Gremien der Gesellschaft ein. Die angekündigten Haftungsbescheide gegen die zahlungsfähigen Eigentümer*innen sind unverzüglich zu erlassen.
- Sofern die Wärmeversorgung bis zum 15. Oktober 2026 nicht wiederhergestellt ist, die Wiederinbetriebnahme nach § 4 NWoSchG in Verbindung mit § 79 NBauO anzuordnen und im Weigerungsfall die Ersatzvornahme durchzuführen. Die Kosten sind gegenüber den Eigentümer*innen geltend zu machen.
- Unabhängig von der Wiederherstellung der zentralen Wärmeversorgung ist unverzüglich eine verlässliche Möglichkeit sicherzustellen, dass insbesondere Kinder und Jugendliche regelmäßig warm duschen und ihre Körperhygiene unter zumutbaren und geschützten Bedingungen gewährleisten können. Die Lösung soll möglichst wohnortnah beziehungsweise unmittelbar im oder am Gebäude zur Verfügung stehen und für die Familien kostenfrei und niedrigschwellig zugänglich sein.
- Schnellstmöglich einen Kältenotfallplan vorzulegen und umzusetzen. Dieser enthält:
- mobile Wärmeerzeugung,
- gesicherte Duschmöglichkeiten,
- eine feste Anlaufstelle im Gebäude,
- aufsuchende gesundheitliche Beratung für Familien mit Kleinkindern,
- Schwellenwerte für Unbewohnbarkeitserklärungen,
- verfügbare Unterbringungskapazitäten.
Korrektur der Zahlungsströme
- Die Zahlungen der Stadt an den Vermieter zu überprüfen und zu korrigieren. Dazu gehört:
- den Zustand jeder Wohnung, für die die Stadt Unterkunftskosten übernimmt, gerichtsfest zu dokumentieren,
- die Direktzahlungen auf die tatsächlich geschuldete, nach § 536 BGB kraft Gesetzes geminderte Miete zurückzuführen,
- überzahlte Beträge zurückzufordern; der Anspruch geht nach § 33 SGB II auf den Träger über,
- die Heizkostenanteile der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 SGB II und § 35 SGB XII unmittelbar an die Stadtwerke oder auf ein zweckgebundenes Konto zu leiten,
- die Bewohner*innen bei der Mängelanzeige zu unterstützen und darüber aufzuklären, dass eine berechtigte Minderung kein Kündigungsgrund ist.
Transparenz der Eigentumsverhältnisse
- Dem Rat zu berichten, wer zum Stichtag als Eigentümer*in im Grundbuch eingetragen ist, welche Auflassungsvormerkungen bestehen und welche Einheiten davon betroffen sind. Die hat als Gläubigerin offener Forderungen und als Ordnungsbehörde ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht nach § 12 GBO.
- Darzustellen, welche Folgen sich daraus für Stimmrechte in der Wohnungseigentümergemeinschaft, für die Vermieterstellung nach § 566 BGB und für die Adressierung städtischer Bescheide ergeben. Soweit rechtlich zulässig, ist das Ergebnis öffentlich darzustellen. Kommunale Kontrolle setzt voraus, dass bekannt ist, wem das Objekt gehört.
Aufklärung und Schutz der Bewohner*innen
- Die Bewohner*innen sind mehrsprachig und aufsuchend darüber aufzuklären, dass ohne wirksame Kündigung keine Räumung möglich ist, dass jede Kündigung überprüfbar ist und dass niemand vorsorglich ausziehen muss. Der tatsächliche Sachstand zu den angekündigten Klagen ist öffentlich klarzustellen. Die zuständigen Fachbereiche Soziales, Jugend und das Gesundheitsamt stimmen ihr Vorgehen verbindlich miteinander ab. Ziel ist eine Gesamtfürsorge für die betroffenen Familien. Wohnungsbezogene und infrastrukturelle Missstände dürfen nicht dadurch individualisiert werden, dass die Verantwortung für strukturelle Missstände auf Eltern und Familien verlagert wird.
- Eine Wohnraumsicherungsstelle mit aufsuchender Beratung vor Ort einzurichten. Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II ist in jedem Einzelfall aktiv zu prüfen und den Betroffenen von sich aus anzubieten.
Vorbereitung eines Sanierungsgebiets
- Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB für den Bereich Groner Landstraße 9/9a/9b und sein Umfeld sind unverzüglich einzuleiten, mit dem Ziel der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB. Dem Bauausschuss ist bis zum 31. Januar 2027 ein Beschlussvorschlag vorzulegen.
Berichterstattung und externer Sachverstand
- Dem Ausschuss für Soziales, Integration, Gesundheit und Wohnungsbau in jeder Sitzung über den Umsetzungsstand zu berichten. Bis zur Wiederherstellung der Wärmeversorgung erfolgt zusätzlich eine wöchentliche schriftliche Kurzinformation an die Fraktionsvorsitzenden.
- Zur Klärung der fallspezifischen Rechtsfragen externen anwaltlichen Sachverstand hinzuzuziehen, insbesondere zum Wohnungseigentumsrecht, zur Korrektur der Zahlungsströme und zum besonderen Städtebaurecht. Über Umfang, Kosten und Ergebnis ist dem Ausschuss zu berichten.
Begründung:
Die Verwaltung arbeitet seit Jahren an diesem Objekt: Task Force, Begehungen, Ersatzvornahmen, Vermittlungsverbot, Sozialarbeit, Übernahme der Mietervereinsbeiträge. Der Rat erkennt das an. Dieser Antrag richtet sich nicht gegen den Einsatz der Verwaltung, sondern gegen die Wahl des Druckmittels.
Die Wärmesperre unterstellt, dass ein unbewohnbares Haus für alle Eigentümer ein Schaden ist.
Für den Mehrheitseigentümer gilt das nicht. Wer rund zwei Drittel der Einheiten hält, eine Kernsanierung plant und nach Einschätzung der Verwaltung das Alleineigentum anstrebt, für den ist ein leerer Gebäudeteil kein Verlust. Ein Druckmittel, das dem Hauptadressaten nützt, ist keines.
Kinder und Familien dürfen nicht zum Druckmittel in einer Auseinandersetzung zwischen Energieversorger und Eigentümerseite werden.
Wirksam ist ein anderer Hebel: Die Stadt überweist nach Angaben der Verwaltung monatlich rund 36.000 Euro Unterkunftskosten unmittelbar an den Mehrheitseigentümer, und zwar in voller Höhe für Wohnungen ohne Warmwasser, ohne Heizung und teilweise ohne funktionierenden Aufzug. Bei Ausfall von Heizung und Warmwasser ist die Miete nach § 536 BGB kraft Gesetzes gemindert; es bedarf nur der Mängelanzeige. Der Träger darf nur die tatsächlich geschuldete Miete übernehmen. Damit dreht sich die Wirkungsrichtung: Nicht die Bewohnerinnen frieren, damit der Eigentümer zahlt, sondern der Eigentümer verliert Einnahmen, solange die Bewohnerinnen frieren. Dieselbe Konstruktion wurde 2022 von der CDU-Fraktion in ihrem Handlungskonzept zum Hagenweg 20 vorgeschlagen, ausdrücklich mit dem Argument, dass sie den Zufluss zum Investor stört, ohne für die Mieter*innen ein Kündigungsrisiko zu schaffen.
Von den 118 angekündigten Räumungsklagen lag dem Amtsgericht nach Kenntnis der Verwaltung Ende August keine einzige vor, und keine Mietpartei hatte eine Kündigung erhalten, die dafür Voraussetzung wäre. Die Ankündigung ist damit kein Verfahrensschritt, sondern selbst das Mittel. Sie richtet sich an Menschen in einem unbeheizten Haus, die selten anwaltlich vertreten sind. Aufklärung und eine öffentliche Klarstellung kosten die Stadt nichts und nehmen der Einschüchterung die Grundlage.
Kommunale Kontrolle setzt Kenntnis der Eigentumsverhältnisse voraus. Bis heute ist öffentlich nicht bekannt, ob und seit wann die Göttinger Quartiersgesellschaft als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Solange das offen ist, lässt sich weder verlässlich bestimmen, wer in der Eigentümerversammlung stimmberechtigt ist, noch wer Vermieter und damit zur Kündigung berechtigt ist, noch an wen die Stadt ihre Bescheide richten muss. Diese Lücke ist keine Formalie, sondern der Grund, warum kommunale Forderungen bislang ins Leere laufen.
Das förmliche Sanierungsgebiet verpflichtet die Stadt zu keiner Instandsetzung. Es gibt ihr den Genehmigungsvorbehalt nach § 144 BauGB für bauliche Maßnahmen, Veräußerungen und Mietverträge über ein Jahr, das Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB auf Kosten des Eigentümers, die Sozialplanpflicht nach § 180 BauGB, den Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB, mit dem die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung an die Stadt abzuführen ist. Nicht die Stadt finanziert die Aufwertung, sondern die Aufwertung finanziert die Stadt. Beschlossen werden hier nur die vorbereitenden Untersuchungen, also der kleinste mögliche Schritt.
Die Rechtsfragen dieses Falls, vom Wohnungseigentumsrecht über die Korrektur der Zahlungsströme bis zum besonderen Städtebaurecht, überschreiten das, was eine Kommunalverwaltung im laufenden Betrieb nebenher klären kann. Externer anwaltlicher Sachverstand ist deshalb keine Zusatzausstattung, sondern Voraussetzung dafür, dass die hier beschlossenen Instrumente rechtssicher angewandt werden können.