Groner Landstraße 9: Wärme sichern, Zahlungsströme umlenken, Eigentumsverhältnisse offenlegen

Interfraktioneller Antrag
für die 41. Sitzung des Rats der Stadt Göttingen
am 18. September 2026

Antragstext

Der Rat möge beschließen:
Der Rat der Stadt Göttingen stellt fest, dass die Bewohner*innen der Groner Landstraße 9/9a/9b
seit dem 24. August 2026 ohne Heizung und Warmwasser sind. Dieser Zustand stellt mit Beginn
der Heizperiode eine Gesundheitsgefahr dar, insbesondere für die rund ein Drittel betroffenen
Kinder und Jugendliche.
Der Rat stellt weiter fest, dass die Unterbrechung der Wärmeversorgung als Druckmittel gegen die
Eigentümerseite gedacht war, tatsächlich aber die Bewohner*innen trifft.

Die Verwaltung wird beauftragt:
Sofortmaßnahmen zur Wärmeversorgung und Gesundheitsvorsorge

  1. Unverzüglich, spätestens bis zum 15. Oktober 2026, auf die Wiederaufnahme der
    Wärmelieferung hinzuwirken. Grundlage soll die gesicherte Zahlung des laufenden Verbrauchs
    sein, nicht die Tilgung der Altschulden. Die Stadt bringt dafür ihre Stellung als
    Mehrheitsgesellschafterin der Stadtwerke Göttingen AG in den Gremien der Gesellschaft ein. Die
    angekündigten Haftungsbescheide gegen die zahlungsfähigen Eigentümer*innen sind unverzüglich
    zu erlassen.
  2. Sofern die Wärmeversorgung bis zum 15. Oktober 2026 nicht wiederhergestellt ist, die
    Wiederinbetriebnahme nach § 4 NWoSchG in Verbindung mit § 79 NBauO anzuordnen und im
    Weigerungsfall die Ersatzvornahme durchzuführen. Die Kosten sind gegenüber den
    Eigentümer*innen geltend zu machen.
  3. Bis zum 30. September 2026 einen Kältenotfallplan vorzulegen. Dieser enthält:
  • mobile Wärmeerzeugung,
  • gesicherte Duschmöglichkeiten,
  • eine feste Anlaufstelle im Gebäude,
  • aufsuchende gesundheitliche Beratung für Familien mit Kleinkindern,
  • Schwellenwerte für Unbewohnbarkeitserklärungen,
  • verfügbare Unterbringungskapazitäten.

    Korrektur der Zahlungsströme
  1. Die Zahlungen der Stadt an den Vermieter zu überprüfen und zu korrigieren. Dazu gehört:
  • den Zustand jeder Wohnung, für die die Stadt Unterkunftskosten übernimmt, gerichtsfest zu
    dokumentieren,
  • die Direktzahlungen auf die tatsächlich geschuldete, nach § 536 BGB kraft Gesetzes
    geminderte Miete zurückzuführen,
  • überzahlte Beträge zurückzufordern; der Anspruch geht nach § 33 SGB II auf den Träger
    über,
  • die Heizkostenanteile der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 SGB II und § 35 SGB XII
    unmittelbar an die Stadtwerke oder auf ein zweckgebundenes Konto zu leiten,
  • die Bewohner*innen bei der Mängelanzeige zu unterstützen und darüber aufzuklären, dass
    eine berechtigte Minderung kein Kündigungsgrund ist.

    Transparenz der Eigentumsverhältnisse
  1. Dem Rat zu berichten, wer zum Stichtag als Eigentümer*in im Grundbuch eingetragen ist, welche
    Auflassungsvormerkungen bestehen und welche Einheiten davon betroffen sind. Die hat als
    Gläubigerin offener Forderungen und als Ordnungsbehörde ein berechtigtes Interesse an der
    Grundbucheinsicht nach § 12 GBO.
  2. Darzustellen, welche Folgen sich daraus für Stimmrechte in der
    Wohnungseigentümergemeinschaft, für die Vermieterstellung nach § 566 BGB und für die
    Adressierung städtischer Bescheide ergeben. Soweit rechtlich zulässig, ist das Ergebnis öffentlich
    darzustellen. Kommunale Kontrolle setzt voraus, dass bekannt ist, wem das Objekt gehört.

    Aufklärung und Schutz der Bewohner*innen
  3. Die Bewohner*innen sind mehrsprachig und aufsuchend darüber aufzuklären, dass ohne
    wirksame Kündigung keine Räumung möglich ist, dass jede Kündigung überprüfbar ist und dass
    niemand vorsorglich ausziehen muss. Der tatsächliche Sachstand zu den angekündigten Klagen ist
    öffentlich klarzustellen.
  4. Eine Wohnraumsicherungsstelle mit aufsuchender Beratung vor Ort einzurichten. Die Übernahme
    von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II ist in jedem Einzelfall aktiv zu prüfen und den
    Betroffenen von sich aus anzubieten.

    Vorbereitung eines Sanierungsgebiets
  5. Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB für den Bereich Groner Landstraße 9/9a/9b
    und sein Umfeld sind unverzüglich einzuleiten, mit dem Ziel der förmlichen Festlegung als
    Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB. Dem Bauausschuss ist bis zum 31. Januar 2027 ein
    Beschlussvorschlag vorzulegen.

    Berichterstattung und externer Sachverstand
  6. Dem Ausschuss für Soziales, Integration, Gesundheit und Wohnungsbau in jeder Sitzung über
    den Umsetzungsstand zu berichten. Bis zur Wiederherstellung der Wärmeversorgung erfolgt
    zusätzlich eine wöchentliche schriftliche Kurzinformation an die Fraktionsvorsitzenden.
  7. Zur Klärung der fallspezifischen Rechtsfragen externen anwaltlichen Sachverstand
    hinzuzuziehen, insbesondere zum Wohnungseigentumsrecht, zur Korrektur der Zahlungsströme
    und zum besonderen Städtebaurecht. Über Umfang, Kosten und Ergebnis ist dem Ausschuss zu
    berichten.


Begründung:
Die Verwaltung arbeitet seit Jahren an diesem Objekt: Task Force, Begehungen, Ersatzvornahmen,
Vermittlungsverbot, Sozialarbeit, Übernahme der Mietervereinsbeiträge. Der Rat erkennt das an.
Dieser Antrag richtet sich nicht gegen den Einsatz der Verwaltung, sondern gegen die Wahl des
Druckmittels.

Die Wärmesperre unterstellt, dass ein unbewohnbares Haus für alle Eigentümer ein Schaden ist.
Für den Mehrheitseigentümer gilt das nicht. Wer rund zwei Drittel der Einheiten hält, eine
Kernsanierung plant und nach Einschätzung der Verwaltung das Alleineigentum anstrebt, für den ist
ein leerer Gebäudeteil kein Verlust. Ein Druckmittel, das dem Hauptadressaten nützt, ist keines.

Wirksam ist ein anderer Hebel: Die Stadt überweist nach Angaben der Verwaltung monatlich rund
36.000 Euro Unterkunftskosten unmittelbar an den Mehrheitseigentümer, und zwar in voller Höhe
für Wohnungen ohne Warmwasser, ohne Heizung und teilweise ohne funktionierenden Aufzug. Bei
Ausfall von Heizung und Warmwasser ist die Miete nach § 536 BGB kraft Gesetzes gemindert; es
bedarf nur der Mängelanzeige. Der Träger darf nur die tatsächlich geschuldete Miete übernehmen.
Damit dreht sich die Wirkungsrichtung: Nicht die Bewohnerinnen frieren, damit der Eigentümer
zahlt, sondern der Eigentümer verliert Einnahmen, solange die Bewohner
innen frieren. Dieselbe
Konstruktion wurde 2022 von der CDU-Fraktion in ihrem Handlungskonzept zum Hagenweg 20
vorgeschlagen, ausdrücklich mit dem Argument, dass sie den Zufluss zum Investor stört, ohne für
die Mieter*innen ein Kündigungsrisiko zu schaffen.

Von den 118 angekündigten Räumungsklagen lag dem Amtsgericht nach Kenntnis der Verwaltung
Ende August keine einzige vor, und keine Mietpartei hatte eine Kündigung erhalten, die dafür
Voraussetzung wäre. Die Ankündigung ist damit kein Verfahrensschritt, sondern selbst das Mittel.
Sie richtet sich an Menschen in einem unbeheizten Haus, die selten anwaltlich vertreten sind.
Aufklärung und eine öffentliche Klarstellung kosten die Stadt nichts und nehmen der
Einschüchterung die Grundlage.

Kommunale Kontrolle setzt Kenntnis der Eigentumsverhältnisse voraus. Bis heute ist öffentlich nicht
bekannt, ob und seit wann die Göttinger Quartiersgesellschaft als Eigentümerin im Grundbuch
eingetragen ist. Solange das offen ist, lässt sich weder verlässlich bestimmen, wer in der
Eigentümerversammlung stimmberechtigt ist, noch wer Vermieter und damit zur Kündigung
berechtigt ist, noch an wen die Stadt ihre Bescheide richten muss. Diese Lücke ist keine Formalie,
sondern der Grund, warum kommunale Forderungen bislang ins Leere laufen.

Das förmliche Sanierungsgebiet verpflichtet die Stadt zu keiner Instandsetzung. Es gibt ihr den
Genehmigungsvorbehalt nach § 144 BauGB für bauliche Maßnahmen, Veräußerungen und
Mietverträge über ein Jahr, das Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB auf Kosten des
Eigentümers, die Sozialplanpflicht nach § 180 BauGB, den Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB,
mit dem die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung an die Stadt abzuführen ist. Nicht die Stadt
finanziert die Aufwertung, sondern die Aufwertung finanziert die Stadt. Beschlossen werden hier nur
die vorbereitenden Untersuchungen, also der kleinste mögliche Schritt.

Die Rechtsfragen dieses Falls, vom Wohnungseigentumsrecht über die Korrektur der
Zahlungsströme bis zum besonderen Städtebaurecht, überschreiten das, was eine
Kommunalverwaltung im laufenden Betrieb nebenher klären kann. Externer anwaltlicher
Sachverstand ist deshalb keine Zusatzausstattung, sondern Voraussetzung dafür, dass die hier
beschlossenen Instrumente rechtssicher angewandt werden können.

Sei dabei: Öffentliche Sitzung…
Helleweg zukunftsfähig gestalt…